Die Firma Melanie Zimmermann Immobilien (Makler) , Inhaber Christoph Zimmermann, Römerstraße 18, 56355 Nastätten ist mit der Vermittlung und dem Nachweis von Verträgen rund um den Immobilienbereich befasst.

 

1.

Maklerprovision: Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers, egal ob während der Vertragslaufzeit oder auch danach, zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages mit einem Käufer, welcher durch den Makler erstvermittelt wurde, hat der Makler sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Käufer jeweils Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Provision. Dies gilt auch beim Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen mit den Einschränkungen des ab 01.Juni 2015 geltenden Bestellerprinzip. Etwas anderes gilt nur, sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen wurde. Für die Entstehung des Anspruches spielt es keine Rolle, in welcher Form der Nachweis erbracht wird. Neben der Schriftform gilt auch ein in Textform verfasster Nachweis, z.B. via E-Mail.

Im Bereich der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser/Reihenhäusern/Doppelhaushälften ist die Maklerprovision durch eine am 23.12.2020 in Kraft getretene gesetzliche Regelung jeweils zu 50% auf den Verkäufer und den Käufer aufzuteilen.

Die Maklerprovision entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises des Maklers ein notarieller Vertrag oder wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande kommt. Im Falle von Kaufvertragsrückabwicklungen oder für den Fall, dass sich nach Beurkundung herausstellt, dass der Vertrag mangels Vorliegen einer Fälligkeitsvoraussetzung nicht rechtswirksam wird, ist der Makler nicht zur Rückzahlung der Maklerprovision verpflichtet. Für den Fall, dass eine oder beide Vertragsparteien eine Rückzahlung der Maklerprovision verlangen, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Maklers gegen die Partei, welche die Rückabwicklung des Vertrages zu verantworten hat bzw. aufgrund deren Verschulden der Vertrag nicht rechtswirksam werden konnte. Im Falle der Vermietung/Verpachtung ist der Abschluss eines Miet-/Pachtvertrages gemeint. Die Maklerprovision ist mit Abschluss der entsprechenden Verträge zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf die Maklercourtage gegen den Verkäufer besteht auch ohne Abschluss eines notariellen Vertrages, wenn der Makler mindestens einen ernsthaften Kaufinteressenten nachweist, der das Kaufobjekt zu einem marktgerechten Preis erwerben möchte, der Kaufvertrag aber letztlich aus Gründen, die der Verkäufer zu verantworten hat (z.B. Verkaufsabsicht geändert), nicht zustande kommt. Wird ein bereits unterzeichneter Notar- oder Mietvertrag nachträglich rückabgewickelt oder tritt eine Partei egal aus welchem Grunde vom Vertrag zurück, ist die Maklerprovision dennoch entstanden und fällig. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer bereits gezahlten Maklerprovision. Dies gilt auf Käufer-/Mieterseite insbesondere dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis oder die vereinbarte Miete nicht vollständig gezahlt werden kann.

 

2.

Haftung: Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben/Objektangaben sowie zu Angaben über den Objektzustand kann keine Haftung übernommen werden, da die Angaben und Unterlagen zu den Objekten auf Informationen Dritter beruhen. Haftungsansprüche gegen die Maklerfirma Melanie Zimmermann Immobilien, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen verursacht werden, sind vollständig ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ebenso können wir keine Haftung für Inhalte externer Links übernehmen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

 

3.

Vertraulichkeit: Sämtliche durch den Makler mitgeteilten sowie übermittelten Daten, Angaben und Informationen verstehen sich als streng vertraulich und sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Von daher ist eine Weitergabe dieser Informationen und Daten nicht erlaubt. Tut dies der Auftraggeber doch und erlangt ein Dritter dadurch Kenntnis und schließt einen Vertrag wie unter Punkt 1. aufgeführt unter Umgehung des Maklers ab, hat der Auftraggeber die unter 1. angeführte und vereinbarte Provision zu zahlen.

 

4.

Abschlussbestimmung: Sollte einer der vorgenannten Passi ungültig sein, so bleiben die anderen Bestimmungen wirksam. Erfüllungsort ist der Sitz des Maklers, Gerichtsstand das für den Sitz des Maklers zuständige Gericht.